Allgemeine Mietbedingungen
Übernahme des Fahrzeugs
Das Fahrzeug wird vollgetankt und in sauberem Zustand übergeben und ist entsprechend zurückzugeben. Der Mieter/Fahrer hat
das Fahrzeug sachgemäß und pfleglich zu behandeln.
Der Mieter/Fahrer bestätigt, das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand und mit dem im Übernahmeprotokoll bezeichneten
Zubehör übernommen zu haben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort bei Fahrzeugübernahme auf
dem Übernahmeprotokoll zu vermerken.
Mietdauer
Die Mietdauer beginnt und endet an dem vertraglich vereinbarten Übergabeort zur vertraglich vereinbarten Mietzeit. Für jede
angefangenen 24-Stunden wird 1 Miettag berechnet. Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger
Zustimmung des Vermieters zulässig. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des
Mieters zu verschaffen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen
länger als 10 Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Setzt der Mieter
den Gebrauch des Fahrzeuges nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB
(Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) findet nur nach schriftlicher Bestätigung seitens des Vermieters Anwendung.
Mietpreis
Die Berechnung erfolgt nach Zeit und ggf. zusätzlich nach gefahrenen Mehrkilometern. Minderkilometer werden nicht rückvergütet.
Der vereinbarte Mietpreis ist vor Mietbeginn zu leisten. Bei Langzeitvermietungen erfolgt die Vorkasse anteilig monatlich. Die
Kosten für Wartung, Verschleißreparaturen (bei Reifen im Rahmen des normalen Verschleißes), Vollkaskoversicherung und KFZHaftpflichtversicherung und Diebstahlschutz sind im Mietpreis enthalten. Die Kosten für Kraftstoff, AdBlue und/oder Fahrstrom trägtder Mieter.
Kaution
Zur Absicherung des Selbstbehaltes der Versicherung sowie des Bearbeitungsaufwandes des Vermieters bei Schäden oder
Unfällen hinterlegt der Mieter vor Mietbeginn eine Kaution in der Höhe, wie im Mietvertrag vereinbart wurde. Die
Kautionshinterlegung erfolgt durch Vorautorisierung des vereinbarten Betrages auf einer geeigneten Kreditkarte. Sollte das
Fahrzeug beschädigt zurückgegeben werden, hat der Vermieter sofortigen Anspruch auf die Kaution. Bei Nachberechnungen von
Kosten für nicht vertragskonforme Nutzung (zum Beispiel verspätete Rückgabe, Verkehrsdelikte oder Inanspruchnahme zusätzlich
gefahrener Kilometer) kann der Vermieter die anfallenden Kosten mit der Kaution verrechnen. Falls keine Vorautorisierung erfolgen
kann, ist die Kaution vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der Kautionsbetrag kann ebenfalls Bar bei Übergabe bezahlt werden.
Berechtigte Fahrer
Zur Benutzung des Fahrzeuges sind nur die im Mietvertrag benannten Fahrer berechtigt. Hierfür sind jeweils die erforderlichen,
gültigen Fahrerlaubnisse (der bisherigen Klasse 3 oder der EU-Klasse B) und gültige Personalausweise/ Reisepässe vorzulegen.
Ein Fahrverbot darf nicht vorliegen und nicht bekannt sein. Der Fahrer muss 18 Jahre alt sein. Der Mieter wird zusätzlichen Fahrern
die Mietvertragsbedingungen zur Kenntnis geben und dafür Sorge tragen, dass die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen
eingehalten werden. Bei mehreren Fahrern ist im Interesse des Mieters ein Fahrtenbuch zu führen.
Nutzung des Fahrzeuges
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch für Fahrten abseits befestigter Straßen,
Fahrschulübungen, zur gewerblichen Personenbeförderung, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, im Zusammenhang
mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten
freigegeben sind (sog. Touristenfahrten).
Nicht gestattet sind die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer an berechtigte Fahrer gem. Ziffer 6, sowie
sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Transport von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen ist
untersagt.
Kleintiere (Katzen, Hunde, sonstige Haustiere) dürfen nur in geeigneten Boxen transportiert werden. Der Vermieter behält sich vor,
bei Tierhaaren im Auto aufgrund von Allergiegefahr eine Reinigung vorzunehmen und die Kosten hierfür dem Mieter mit einer
Pauschale von 250,00 Euro in Rechnung zu stellen.
Die Bedienungsvorschriften sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
Das gemietete Fahrzeug darf nicht durch Ziehen abgeschleppt werden, sondern muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug
gehoben und stehend transportiert werden.
Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und
erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (Maut).
Das Fahrzeug ist vertragsgemäß und schonend zu behandeln und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Die
Verkehrssicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten.
Handelt der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig, besteht für den Mieter die volle Haftung für den eingetretenen Schaden. Die
vereinbarte Selbstbeteiligung greift für diesen Fall nicht.
Das Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung eine
Schadenersatzpauschale in Höhe von 200,00 Euro geltend zu machen.
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten. Der Mieter /Fahrer hat beim Verlassen des
Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und –Papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
Ferner kann es bei längerfristiger Vermietung nötig sein, die Räder zu wechseln, eine Hauptuntersuchung oder einen Servicetermin
beim Hersteller des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Bei einer Mietunterbrechung von mehr als 24 Stunden erhält der Mieter vom
Vermieter ein Ersatzfahrzeug.
Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung oder zum
Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben
hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter
trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
Bei Einreise ins Ausland erhöht sich die Selbstbeteiligung, automatisch für diesen Zeitraum, auf 2.500€ pro Schadensfall. Bei nicht
gemeldeten Auslandsfahrten erlischt der Versicherungsschutz. Bei jeglichen Unfällen ist die Polizei hinzuzuziehen und eine
Schadensmeldung an den Vermieter notwendig.
Haftungsreduzierung
Die Haftung des Mieters für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust nach Ziff.11 ist – vorbehaltlich Ziff.13 – durch die vom
Vermieter abgeschlossene Versicherung auf die im Mietvertrag festgelegte Selbstbeteiligung pro Schadenfall reduziert.
Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter/Fahrer ist für
die Folgen derartiger Handlungen voll verantwortlich und haftet dem Vermieter gegenüber für alle daraus entstehenden Gebühren
und Kosten. Zum Ausgleich des resultierenden Verwaltungsaufwandes berechnen wir zusätzlich für jeden solchen Vorgang eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR.
Versicherungen
lm Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit 50 Mio. € pro Unfallereignis für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden, bei Personenschäden jedoch höchstens 8 Mio. € pro Person. Schäden / Verluste für in oder auf dem
Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch versicherungstechnisch nicht gedeckt.
Zahlungsverpflichtung des Mieters / Zahlungsentgelt
Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den ggf. noch verbleibenden Differenzbetrag zu
bezahlen, der sich aus den im Mietvertrag ausgewiesenen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung
der bei der Rückgabe ggf. fehlenden Betankung, oder zusätzlich gefahrener Kilometer mit ein.
Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, zahlen die Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den
vorgesehenen Tarif. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei der Anmietung gültige
Standard-Tarif berechnet.
Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als
Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese
Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsverstößen auf der
Grundlage des Mietvertrages.
Haftung des Vermieters
Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen oder sich eine
vereinbarte Zustellung durch Verschulden des Vermieters um mehr als 4 Stunden verzögern, kann der Mieter vom Vertrag
zurücktreten.
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende
Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer
von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. lm Fall, dass vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters/Fahrers oder
sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Fahrzeug beschädigt werden oder abhandenkommen, haftet der Vermieter nur bei
Verschulden. Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Absatz wird die gesetzliche Haftung des Vermieters für
Schadensersatz wie folgt beschränkt:
der Vermieter haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht
fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis
der Vermieter haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Die in vorstehendem
Absatz genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer
Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
Schadensfall
Bei einem Unfall muss der Entleiher unverzüglich die Polizei verständigen und den Verleiher informieren. Ist eine polizeiliche
Unfallaufnahme nicht
möglich, hat der Entleiher einen Unfallbericht am Unfallort zu erstellen. Der Unfall-/Schadensbericht muss Namen und Anschriften
der Beteiligten/
Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht
anerkannt werden.
Der Entleiher hat bei einem Unfall – außer bei Gefahr in Verzug – Weisungen des Verleihers einzuholen, bevor er das Fahrzeug
abschleppen oder
reparieren lässt. Der Entleiher ist verpflichtet, fristgemäß vollständige und wahrheitsgemäße Schadensmeldungen bei dem
Fahrzeugversicherer abzugeben. Der Verleiher hat eine Schadensminderungspflicht, d.h. er muss, soweit wirtschaftlich sinnvoll,
bei Bestehen einer Kaskoversicherung diese in Anspruch nehmen.
Pannenfall
Sind Reparaturarbeiten am Fahrzeug notwendig, hat der Entleiher den Verleiher darüber unverzüglich zu informieren und dessen
Weisung einzuholen, bevor er einen Werkstattauftrag erteilt. Dies gilt nicht, wenn ein zwingender Notfall vorliegt. In diesem Fall hat
der Entleiher den Verleiher
unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu informieren.
Stornierung
lm Falle einer Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter werden folgende Stornogebühren berechnet:
bis 1 Monat vor Mietbeginn: 25% der Miete.
bis 1 Woche vor Mietbeginn: 50% der Miete.
weniger als 1 Woche vor Mietbeginn: 75% der Miete.
Haftung des/der Mieter/s
Der Mieter haftet für alle von Ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden des Vermieters,
die nach Übergabe des Mietwagens an den Mieter am und durch den Mietwagen entstehen. Das gilt auch, wenn deren Ursache
ein nach der Übergabe des Mietwagens eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre
auch bei hinlänglicher Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die
Wertminderung sowie Gutachter- und Abschleppkosten und einen eventuellen Mietausfallschaden. Der/die Mieter hat/haben die
Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.
Voraussetzungen der Haftung und der Haftungsreduzierung
Der Mieter kann die Haftung reduzieren und haftet entsprechend dem danach vereinbarten Umfang. Ist keine Haftungsreduzierung
vereinbart, haftet der Mieter für alle von Ihm zu vertretenden nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden.
Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen vorsätzlich
herbeigeführt hat. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter/berechtigte Fahrer in einem seinem
Verschulden entsprechenden Verhältnis nach §81 VVG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der
Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober
Fahrlässigkeit. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Mietwagens unter Ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich relevantem
Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen seine in den Mietbedingungen niedergelegten
Pflichten zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten eine
Einschränkung der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich ziehen
können. Abweichend davon ist der Vermieter an die Vereinbarung zur Haftungsreduzierung gebunden, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Mieters
ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt.
Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter
durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien, mangelnde Ladungssicherung, etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des
Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer
Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden, ebenso wie Schäden durch Falschbetankung, Schaltfehler, Schäden
allein aufgrund Bremsvorgangs, Überbeanspruchung aufgrund Rangierens mit Hänger und sonstige Schäden, die nicht dem
Leitbild der Vollkaskoversicherung entsprechen.
Der Abschluss einer (erweiterten) Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Vereinbarung und Unterschrift auf der
Vorderseite des Vertrages sowie Zahlung der Tagesgebühr gemäß jeweils gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer
Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der
vereinbarten Vertragsdauer.
Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht persönlich während der Öffnungszeiten des Vermieters zurückgibt und dessen Zustand
daher nicht gemeinsam überprüft werden kann, endet das Mietverhältnis erst zur nächsten Öffnungszeit des Vermieters und trägt
der Mieter die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeuges bis dahin.
Der/Die Mieter ist dazu verpflichtet das Fahrzeug, bei einem Schaden, Unfall, etc., unverzüglich zu reparieren, um es in den
Zustand zurückzuversetzen, in dem Sie es gemietet haben.
Der/Die Mieter ist/sind dazu verpflichtet die Reparatur des Fahrzeugs in einer Vertragswerkstatt zu veranlassen. Jeglicher
Austausch von Bauteilen oder Zubehör muss ausschließlich mit Originalteilen erfolgen, um die Legitimität der Reparatur
sicherzustellen.
Datenschutz-Einwilligung
Der Mieter/Fahrer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung und im
Rahmen einer üblichen Geschäftsbeziehung (Angebote, Sonderaktionen, News) erforderlich sind, gemäß dem
Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter und seinen Erfüllungsgehilfen gespeichert und diesen übermittelt werden.
Der Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses dieses Einverständnis schriftlich widerrufen.
Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen
Änderungen der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen sind dem Mieter anzuzeigen und auszuhändigen. Langzeitmieter erhalten
die geänderten AGBs per Post. Sollten diese nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, gelten sie als akzeptiert.
Nebenabreden, Änderungen, oder Ergänzungen
Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden
wurden nicht getroffen.
Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Soweit sich aus diesen Mietvertragsbedingungen Unklarheiten ergeben oder Regelungen fehlen, sind die
Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung
entsprechend anzuwenden.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.