Allgemeine Mietbedingungen

Übernahme des Fahrzeugs

 

Das Fahrzeug wird vollgetankt und in sauberem Zustand übergeben und ist entsprechend zurückzugeben. Der Mieter/Fahrer hat

das Fahrzeug sachgemäß und pfleglich zu behandeln.

Der Mieter/Fahrer bestätigt, das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand und mit dem im Übernahmeprotokoll bezeichneten

Zubehör übernommen zu haben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort bei Fahrzeugübernahme auf

dem Übernahmeprotokoll zu vermerken.

 

Mietdauer

Die Mietdauer beginnt und endet an dem vertraglich vereinbarten Übergabeort zur vertraglich vereinbarten Mietzeit. Für jede

angefangenen 24-Stunden wird 1 Miettag berechnet. Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger

Zustimmung des Vermieters zulässig. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des

Mieters zu verschaffen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen

länger als 10 Tage im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Setzt der Mieter

den Gebrauch des Fahrzeuges nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB

(Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) findet nur nach schriftlicher Bestätigung seitens des Vermieters Anwendung.

Mietpreis

Die Berechnung erfolgt nach Zeit und ggf. zusätzlich nach gefahrenen Mehrkilometern. Minderkilometer werden nicht rückvergütet.

Der vereinbarte Mietpreis ist vor Mietbeginn zu leisten. Bei Langzeitvermietungen erfolgt die Vorkasse anteilig monatlich. Die

Kosten für Wartung, Verschleißreparaturen (bei Reifen im Rahmen des normalen Verschleißes), Vollkaskoversicherung und KFZHaftpflichtversicherung und Diebstahlschutz sind im Mietpreis enthalten. Die Kosten für Kraftstoff, AdBlue und/oder Fahrstrom trägtder Mieter.

Kaution

Zur Absicherung des Selbstbehaltes der Versicherung sowie des Bearbeitungsaufwandes des Vermieters bei Schäden oder

Unfällen hinterlegt der Mieter vor Mietbeginn eine Kaution in der Höhe, wie im Mietvertrag vereinbart wurde. Die

Kautionshinterlegung erfolgt durch Vorautorisierung des vereinbarten Betrages auf einer geeigneten Kreditkarte. Sollte das

Fahrzeug beschädigt zurückgegeben werden, hat der Vermieter sofortigen Anspruch auf die Kaution. Bei Nachberechnungen von

Kosten für nicht vertragskonforme Nutzung (zum Beispiel verspätete Rückgabe, Verkehrsdelikte oder Inanspruchnahme zusätzlich

gefahrener Kilometer) kann der Vermieter die anfallenden Kosten mit der Kaution verrechnen. Falls keine Vorautorisierung erfolgen

kann, ist die Kaution vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Der Kautionsbetrag kann ebenfalls Bar bei Übergabe bezahlt werden.

Berechtigte Fahrer

Zur Benutzung des Fahrzeuges sind nur die im Mietvertrag benannten Fahrer berechtigt. Hierfür sind jeweils die erforderlichen,

gültigen Fahrerlaubnisse (der bisherigen Klasse 3 oder der EU-Klasse B) und gültige Personalausweise/ Reisepässe vorzulegen.

Ein Fahrverbot darf nicht vorliegen und nicht bekannt sein. Der Fahrer muss 18 Jahre alt sein. Der Mieter wird zusätzlichen Fahrern

die Mietvertragsbedingungen zur Kenntnis geben und dafür Sorge tragen, dass die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen

eingehalten werden. Bei mehreren Fahrern ist im Interesse des Mieters ein Fahrtenbuch zu führen.

 

Nutzung des Fahrzeuges

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch für Fahrten abseits befestigter Straßen,

Fahrschulübungen, zur gewerblichen Personenbeförderung, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, im Zusammenhang

mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten

freigegeben sind (sog. Touristenfahrten).

Nicht gestattet sind die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer an berechtigte Fahrer gem. Ziffer 6, sowie

sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Transport von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen ist

untersagt.

Kleintiere (Katzen, Hunde, sonstige Haustiere) dürfen nur in geeigneten Boxen transportiert werden. Der Vermieter behält sich vor,

bei Tierhaaren im Auto aufgrund von Allergiegefahr eine Reinigung vorzunehmen und die Kosten hierfür dem Mieter mit einer

Pauschale von 250,00 Euro in Rechnung zu stellen.

Die Bedienungsvorschriften sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen

Bestimmungen.

Das gemietete Fahrzeug darf nicht durch Ziehen abgeschleppt werden, sondern muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug

gehoben und stehend transportiert werden.

Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und

erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (Maut).

Das Fahrzeug ist vertragsgemäß und schonend zu behandeln und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Die

Verkehrssicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten.

Handelt der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig, besteht für den Mieter die volle Haftung für den eingetretenen Schaden. Die

vereinbarte Selbstbeteiligung greift für diesen Fall nicht.

Das Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung eine

Schadenersatzpauschale in Höhe von 200,00 Euro geltend zu machen.

Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten. Der Mieter /Fahrer hat beim Verlassen des

Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und –Papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.

Ferner kann es bei längerfristiger Vermietung nötig sein, die Räder zu wechseln, eine Hauptuntersuchung oder einen Servicetermin

beim Hersteller des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Bei einer Mietunterbrechung von mehr als 24 Stunden erhält der Mieter vom

Vermieter ein Ersatzfahrzeug.

Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung oder zum

Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben

hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter

trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.

Bei Einreise ins Ausland erhöht sich die Selbstbeteiligung, automatisch für diesen Zeitraum, auf 2.500€ pro Schadensfall. Bei nicht

gemeldeten Auslandsfahrten erlischt der Versicherungsschutz. Bei jeglichen Unfällen ist die Polizei hinzuzuziehen und eine

Schadensmeldung an den Vermieter notwendig.

 

Haftungsreduzierung

Die Haftung des Mieters für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust nach Ziff.11 ist – vorbehaltlich Ziff.13 – durch die vom

Vermieter abgeschlossene Versicherung auf die im Mietvertrag festgelegte Selbstbeteiligung pro Schadenfall reduziert.

Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter/Fahrer ist für

die Folgen derartiger Handlungen voll verantwortlich und haftet dem Vermieter gegenüber für alle daraus entstehenden Gebühren

und Kosten. Zum Ausgleich des resultierenden Verwaltungsaufwandes berechnen wir zusätzlich für jeden solchen Vorgang eine

Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR.

 

Versicherungen

lm Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit 50 Mio. € pro Unfallereignis für Personen-, Sach- und

Vermögensschäden, bei Personenschäden jedoch höchstens 8 Mio. € pro Person. Schäden / Verluste für in oder auf dem

Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch versicherungstechnisch nicht gedeckt.

 

Zahlungsverpflichtung des Mieters / Zahlungsentgelt

Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den ggf. noch verbleibenden Differenzbetrag zu

bezahlen, der sich aus den im Mietvertrag ausgewiesenen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung

der bei der Rückgabe ggf. fehlenden Betankung, oder zusätzlich gefahrener Kilometer mit ein.

Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, zahlen die Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den

vorgesehenen Tarif. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei der Anmietung gültige

Standard-Tarif berechnet.

Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als

Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese

Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsverstößen auf der

Grundlage des Mietvertrages.

 

Haftung des Vermieters

Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung stehen oder sich eine

vereinbarte Zustellung durch Verschulden des Vermieters um mehr als 4 Stunden verzögern, kann der Mieter vom Vertrag

zurücktreten.

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende

Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer

von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. lm Fall, dass vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters/Fahrers oder

sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Fahrzeug beschädigt werden oder abhandenkommen, haftet der Vermieter nur bei

Verschulden. Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Absatz wird die gesetzliche Haftung des Vermieters für

Schadensersatz wie folgt beschränkt:

der Vermieter haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht

fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis

der Vermieter haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Die in vorstehendem

Absatz genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer

Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

 

Schadensfall

Bei einem Unfall muss der Entleiher unverzüglich die Polizei verständigen und den Verleiher informieren. Ist eine polizeiliche

Unfallaufnahme nicht

möglich, hat der Entleiher einen Unfallbericht am Unfallort zu erstellen. Der Unfall-/Schadensbericht muss Namen und Anschriften

der Beteiligten/

Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht

anerkannt werden.

Der Entleiher hat bei einem Unfall – außer bei Gefahr in Verzug – Weisungen des Verleihers einzuholen, bevor er das Fahrzeug

abschleppen oder

reparieren lässt. Der Entleiher ist verpflichtet, fristgemäß vollständige und wahrheitsgemäße Schadensmeldungen bei dem

Fahrzeugversicherer abzugeben. Der Verleiher hat eine Schadensminderungspflicht, d.h. er muss, soweit wirtschaftlich sinnvoll,

bei Bestehen einer Kaskoversicherung diese in Anspruch nehmen.

Pannenfall

Sind Reparaturarbeiten am Fahrzeug notwendig, hat der Entleiher den Verleiher darüber unverzüglich zu informieren und dessen

Weisung einzuholen, bevor er einen Werkstattauftrag erteilt. Dies gilt nicht, wenn ein zwingender Notfall vorliegt. In diesem Fall hat

der Entleiher den Verleiher

unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu informieren.

 

Stornierung

lm Falle einer Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter werden folgende Stornogebühren berechnet:

bis 1 Monat vor Mietbeginn: 25% der Miete.

bis 1 Woche vor Mietbeginn: 50% der Miete.

weniger als 1 Woche vor Mietbeginn: 75% der Miete.

 

Haftung des/der Mieter/s

Der Mieter haftet für alle von Ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden des Vermieters,

die nach Übergabe des Mietwagens an den Mieter am und durch den Mietwagen entstehen. Das gilt auch, wenn deren Ursache

ein nach der Übergabe des Mietwagens eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre

auch bei hinlänglicher Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die

Wertminderung sowie Gutachter- und Abschleppkosten und einen eventuellen Mietausfallschaden. Der/die Mieter hat/haben die

Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.

 

Voraussetzungen der Haftung und der Haftungsreduzierung

Der Mieter kann die Haftung reduzieren und haftet entsprechend dem danach vereinbarten Umfang. Ist keine Haftungsreduzierung

vereinbart, haftet der Mieter für alle von Ihm zu vertretenden nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden.

Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen vorsätzlich

herbeigeführt hat. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter/berechtigte Fahrer in einem seinem

Verschulden entsprechenden Verhältnis nach §81 VVG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der

Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober

Fahrlässigkeit. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Mietwagens unter Ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich relevantem

Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.

Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen seine in den Mietbedingungen niedergelegten

Pflichten zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten eine

Einschränkung der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich ziehen

können. Abweichend davon ist der Vermieter an die Vereinbarung zur Haftungsreduzierung gebunden, soweit die Verletzung der

Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Mieters

ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt.

Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter

durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien, mangelnde Ladungssicherung, etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des

Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer

Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden, ebenso wie Schäden durch Falschbetankung, Schaltfehler, Schäden

allein aufgrund Bremsvorgangs, Überbeanspruchung aufgrund Rangierens mit Hänger und sonstige Schäden, die nicht dem

Leitbild der Vollkaskoversicherung entsprechen.

Der Abschluss einer (erweiterten) Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Vereinbarung und Unterschrift auf der

Vorderseite des Vertrages sowie Zahlung der Tagesgebühr gemäß jeweils gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer

Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der

vereinbarten Vertragsdauer.

Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht persönlich während der Öffnungszeiten des Vermieters zurückgibt und dessen Zustand

daher nicht gemeinsam überprüft werden kann, endet das Mietverhältnis erst zur nächsten Öffnungszeit des Vermieters und trägt

der Mieter die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeuges bis dahin.

Der/Die Mieter ist dazu verpflichtet das Fahrzeug, bei einem Schaden, Unfall, etc., unverzüglich zu reparieren, um es in den

Zustand zurückzuversetzen, in dem Sie es gemietet haben.

Der/Die Mieter ist/sind dazu verpflichtet die Reparatur des Fahrzeugs in einer Vertragswerkstatt zu veranlassen. Jeglicher

Austausch von Bauteilen oder Zubehör muss ausschließlich mit Originalteilen erfolgen, um die Legitimität der Reparatur

sicherzustellen.

 

Datenschutz-Einwilligung

Der Mieter/Fahrer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung und im

Rahmen einer üblichen Geschäftsbeziehung (Angebote, Sonderaktionen, News) erforderlich sind, gemäß dem

Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter und seinen Erfüllungsgehilfen gespeichert und diesen übermittelt werden.

Der Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses dieses Einverständnis schriftlich widerrufen.

 

Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen

Änderungen der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen sind dem Mieter anzuzeigen und auszuhändigen. Langzeitmieter erhalten

die geänderten AGBs per Post. Sollten diese nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, gelten sie als akzeptiert.

Nebenabreden, Änderungen, oder Ergänzungen

Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden

wurden nicht getroffen.

 

Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht. Soweit sich aus diesen Mietvertragsbedingungen Unklarheiten ergeben oder Regelungen fehlen, sind die

Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung

entsprechend anzuwenden.

 

Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.